Satzung
§ 1 Name. Sitz. Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Hallstadt e.V.“ Der Verein hat seinen
Sitz in
Hallstadt und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbständigen aus Handel, Handwerk, Industrie
und der Freien Berufe mit den Zielen:
• der Interessenvertretung der Mitglieder zur Wahrung
und Förderung aller wirtschaftlichen
Belange ihrer Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene.
• durch geeignete Aktionen die Standortsicherung Hallstadts gemeinsam zu unterstützen
• der Pflege und des Ausbaus des Gemeinschaftssinns.
• der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Vereinszweck ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, insbe-
sondere Unternehmer erwerben, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in der Stadt Hallstadt
haben.
Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder deren bevollmächtigten
Vertreter. Als Vertreter sollen nur andere Vereinsmitglieder bestellt werden. Es
ist eine schriftliche
Vollmacht nötig.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten eines Monates zu erklären. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme. Lehnt
er
sie ab, so ist die Beschwerde bei der Mitgliederver-
sammlung möglich. Diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
• mit der Betriebsaufgabe des Mitglieds (Gewerbeabmeldung)
• mit dem Tod des Mitglieds
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Schatzmeister unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
• durch Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder können bei einem groben Verstoß gegen die Aufgaben und die Interessen des
Vereins
oder einem Verstoß gegen den Vereinsfrieden ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt
durch schriftliche Erklärung und Begründung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied.
Dem Mitglied ist die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Auf Beschluss des Beirates können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser
Beschluss
erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt
für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder genießen
alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Datenschutz:
a) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
• vollständiger Name
• Beruf, Titel, akademischer Grad*
• Anschrift
• Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse*
• Geburtsdatum*
• Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug)
* = sofern das Mitglied nicht widerspricht
b) Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch verarbeitet und gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
c) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an
Dritte weitergegeben.
d) Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung
steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
e) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine ander-
weitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
verpflichtet ist.
f) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung seiner Daten.
§ 4 Beiträge
Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbliche und organisatorische Tätigkeit des
Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitglieder-
Versammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben.
Der Vorstand
ist berechtigt, bei geeigneten Aktionen auch Nichtmitglieder gegen ein vom Vorstand
festzusetzendes Entgelt teilnemen zu lassen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
6.1. Der Vorstand, im Sinne der Satzung (Wahlvorstand), besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu
7 weiteren
Mitgliedern, als Beisitzer.
6.2. Der Vorstand und der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von
2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im
Amt.
6.3. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen
Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die
Beschluss-
fassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme
des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
6.4. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder
ist
allein vertretungsberechtigt.
6.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Beirat mit
3 bis
7 Mitgliedern zur Unterstützung des Vorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich im
2. Quartal
statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner gleichberechtigten Stellvertreter
durch
persönliche Einladung einzuberufen.
8.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und dessen Entlastung
• Wahl des Vorstandes gemäß 6.1. und der zwei Rechnungsprüfer
• Beschlüsse über Satzungsänderung, Beitragsordnung und Vereinsauflösung
8.3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der
Tages-
ordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich an die
letztbekannte
Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen.
8.4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und
der Tagesordnung stellt der Vorsitzende
zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest.
Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung
gefasst werden. Jede ordnungsgemäße einberufene
Mitgliederversammlung
fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und
vertretenen Mitglieder. Zu
Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, und zwar
der
erschienenen und der vertretenen, wenn es um
Änderungen zum Vereinszweck geht,
und einer Mehrheit von zwei Dritteln bei allen
anderen Änderungen.
8.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss, oder
auf
Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder, innerhalb von vier
Wochen einzu-
berufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das
Verlangen muss schriftlich
unter Angabe von Gründen erfolgen.
8.6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand
wählbar und stimmberechtigt
sind alle
Mitglieder nach § 3, die der Satzung und der Beitragsordnung bis zum Tage
der Mitglieder-
versammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschritt
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem
Vorstandsmitglied zu unter-
zeichnen ist.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Ein-
ladung war. Mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
11.1. Diese Satzungvom 02.02.2010
wurde mit dem Nachtrag zu §3 am 14.05.2018 von der
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
11.2. Für den Fall, dass eine der beschlossenen Bestimmungen vom Vereinsregister bean-
standet wird, ist der Vorstand ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, welche die Grund-
lage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben.