§ 1 Name. Sitz. Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Hallstadt e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Hallstadt und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbständigen aus Handel, Handwerk, Industrie und der Freien Berufe mit den Zielen:

• der Interessenvertretung der Mitglieder zur Wahrung und Förderung aller wirtschaftlichen Belange ihrer Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene.
• durch geeignete Aktionen die Standortsicherung Hallstadts gemeinsam zu unterstützen
• der Pflege und des Ausbaus des Gemeinschaftssinns.
• der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, insbe- sondere Unternehmer erwerben, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in der Stadt Hallstadt haben. Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder deren bevollmächtigten Vertreter. Als Vertreter sollen nur andere Vereinsmitglieder bestellt werden. Es ist eine schriftliche Vollmacht nötig. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten eines Monates zu erklären. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme. Lehnt er sie ab, so ist die Beschwerde bei der Mitgliederver- sammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet:
• mit der Betriebsaufgabe des Mitglieds (Gewerbeabmeldung)
• mit dem Tod des Mitglieds
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Schatzmeister unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
• durch Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder können bei einem groben Verstoß gegen die Aufgaben und die Interessen des Vereins oder einem Verstoß gegen den Vereinsfrieden ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung und Begründung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied. Dem Mitglied ist die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Auf Beschluss des Beirates können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Datenschutz:

a) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
• vollständiger Name
• Beruf, Titel, akademischer Grad*
• Anschrift
• Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse*
• Geburtsdatum*
• Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug)
* = sofern das Mitglied nicht widerspricht

b) Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

c) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis­nahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

d) Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

e) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine ander- weitige, über die Erfüllung seiner satzungs­gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

f) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 4 Beiträge

Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbliche und organisatorische Tätigkeit des Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitglieder- Versammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, bei geeigneten Aktionen auch Nichtmitglieder gegen ein vom Vorstand festzusetzendes Entgelt teilnemen zu lassen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand, im Sinne der Satzung (Wahlvorstand), besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu 7 weiteren Mitgliedern, als Beisitzer.
6.2. Der Vorstand und der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
6.3. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschluss- fassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
6.4. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
6.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Beirat mit 3 bis 7 Mitgliedern zur Unterstützung des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich im 2. Quartal statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner gleichberechtigten Stellvertreter durch persönliche Einladung einzuberufen.
8.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
• Wahl des Vorstandes gemäß 6.1. und der zwei Rechnungsprüfer
• Beschlüsse über Satzungsänderung, Beitragsordnung und Vereinsauflösung
8.3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der Tages- ordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen.
8.4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, und zwar der erschienenen und der vertretenen, wenn es um Änderungen zum Vereinszweck geht, und einer Mehrheit von zwei Dritteln bei allen anderen Änderungen.
8.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss, oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder, innerhalb von vier Wochen einzu- berufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
8.6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3, die der Satzung und der Beitragsordnung bis zum Tage der Mitglieder- versammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschritt aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unter- zeichnen ist.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Ein- ladung war. Mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

11.1. Diese Satzungvom 02.02.2010 wurde mit dem Nachtrag zu §3 am 14.05.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
11.2. Für den Fall, dass eine der beschlossenen Bestimmungen vom Vereinsregister bean- standet wird, ist der Vorstand ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, welche die Grund- lage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben. => Satzung hier zum Downloaden